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   BGH, 25.09.1968 - IV ZR 520/68   

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https://dejure.org/1968,1582
BGH, 25.09.1968 - IV ZR 520/68 (https://dejure.org/1968,1582)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1968 - IV ZR 520/68 (https://dejure.org/1968,1582)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1968 - IV ZR 520/68 (https://dejure.org/1968,1582)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 50, 392
  • NJW 1969, 44
  • MDR 1969, 124
  • DB 1968, 2077
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.09.1968 - IV ZR 514/68

    Gefahrerhöhung durch Benutzung eines nicht verkehrssicheren Kfz

    Auszug aus BGH, 25.09.1968 - IV ZR 520/68
    Davon ist der erkennende Senat auch in dem gleichzeitig ergangenen, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IV ZR 514/68 nicht abgewichen.
  • BGH, 08.03.1962 - II ZR 77/60

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen nachträglicher Gefahrerhöhung

    Auszug aus BGH, 25.09.1968 - IV ZR 520/68
    Sollte sich ergeben, daß das weiter benutzte Fahrzeug nach dem Bruch des Hebels nicht mehr verkehrssicher war, so käme es auf einen Irrtum des Klägers über diese Tragweite des Mangels nur an, wenn er nicht auf Fahrlässigkeit beruhte (BGH LM § 23 VVG Nr. 6 mit Verweisung auf BGH VersR 1962, 368).
  • BGH, 26.05.1982 - IVa ZR 76/80

    Arglistige Nichtzurkenntnisnahme von Mängeln des Kraftfahrzeugs durch den

    Daß der Versicherungsnehmer sich der Kenntnis von Mängeln seines Kraftfahrzeugs arglistig entzogen habe (BGHZ 50, 385, 390 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 514/68]; 50, 392, 396), [BGH 25.09.1968 - IV ZR 520/68]kann nur dann angenommen werden, wenn er mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß das Fahrzeug Mängel aufweist, die seine Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wenn er weiterhin damit gerechnet hat, daß es für den Versicherungsschutz auf seine Kenntnis von diesen Mängeln ankommt, und wenn er schließlich, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, von einer Überprüfung des Fahrzeugs Abstand genommen hat.

    Das Berufungsgericht schließt sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach in der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist, eine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff VVG liegt (BGHZ 23, 142; 50, 385 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 514/68]; 50, 392 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 520/68]; vgl. auch Prölss/Martin VVG 22. Aufl. § 23 Anm. 2 C e; Stiefel/Hofmann Kraftfahrversicherung 11. Aufl. § 2 AKB Rdn. 103 ff).

    In der Benutzung eines mangelhaften Fahrzeugs sieht die Rechtsprechung nur dann die Vornahme einer Gefahrerhöhung, wenn dem Versicherungsnehmer (oder seinen Repräsentanten) entweder der Mangel positiv bekannt war oder er sich der Kenntnisnahme des Mangels arglistig entzogen hat (BGHZ 50, 385, 390 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 514/68]; 50, 392, 396) [BGH 25.09.1968 - IV ZR 520/68].

  • OLG Celle, 03.07.2023 - 11 U 109/22

    Nichtigkeit; Kasko-Versicherungsvertrag; Kasko-Versicherung; Betriebserlaubnis;

    Demgegenüber hat sich (nicht allein, aber auch) der Bundesgerichtshof schon mehrfach und auch schon vor längerer Zeit mit Fallgestaltungen zu befassen gehabt, in denen der jeweilige Versicherer nach einer grundsätzlich von ihm zu ersetzenden Beschädigung des versicherten Kraftfahrzeugs einwandte, dasselbe sei (aus unterschiedlichen Gründen; in früheren Jahrzehnten nicht selten: Nutzung offensichtlich abgefahrener Reifen) nicht (mehr) verkehrssicher gewesen (ausführlich BGH, Urteil vom 24. Januar 1957 - II ZR 133/55 , juris Rn. 9 ff; Urteil vom 25. September 1968 - IV ZR 520/68 , juris Rn. 12; vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68 , juris Rn. 7; vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 76/80 , juris Rn. 8).
  • BGH, 25.09.1968 - IV ZR 514/68

    Gefahrerhöhung durch Benutzung eines nicht verkehrssicheren Kfz

    Schließlich steht der Anwendung der § 23 ff VVG auch der Sinn und Zweck der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht entgegen (vgl. das Urteil des erkennenden Senate vom 25. September 1968 in der Sache IV ZR 520/68).
  • BGH, 22.01.1971 - IV ZR 121/69

    Verkehrssicherheit - Gefahrerhöhung - Grobe Fahrlässigkeit - Leichtfertigkeit

    Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 50, 385, 388, 390; 50, 392, 396; BGH VersR 1969, 747).

    Es ist richtig, dass der von vornherein als einmalig und vorübergehend vorgesehene Gebrauch eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs noch keine Gefahrerhöhung darstellt (RGZ 150, 48, 50; BGHZ 2, 360, 365; 50, 392, 396; BGH LM § 23 VVG Nr. 10).

  • BGH, 18.12.1968 - IV ZR 523/68

    Rechtsmittel

    Das hat der Bundesgerichtshof für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wiederholt ausgesprochen, zuletzt in seiner Entscheidung IV ZR 520/68 vom 25. September 1968 = VersR 1968, 1131 (vgl. im übrigen BGHZ 23, 142).

    Ebenso kann er entlastet sein, wenn er die tatsächliche Tragweite eines ohne sein Dazutun eingetretenen, gefahrerhöhenden Umstandes nicht erfaßt und deshalb objektiv pflichtwidrig nichts getan hat, um ihn zu beseitigen (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 1968 - IV ZR 520/68 = VersR 1968, 1131).

  • BGH, 18.12.1974 - IV ZR 123/73

    Rechte des Versicherers nach Befriedigung des unfallgeschädigten Dritten bei

    Der Versicherer darf voraussetzen, daß der Kraftwagen, auch wenn er über dessen tatsächlichen Zustand im einzelnen nicht unterrichtet werden will, doch jedenfal] verkehrssicher im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung ist (BGHZ 50, 392, 394).
  • BGH, 14.04.1971 - IV ZR 17/70

    Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Verkehrssicherheit im

    Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung durch die Benutzung eines in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigten Kraftfahrzeugs oder Anhängers eine zur Leistungsfreiheit nach § 25 VVG führende Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG nur vornimmt, wenn er den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kennt oder sich der Kenntnis arglistig entzieht (BGHZ 50, 385, 388, 390 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 514/68] ; 50, 392, 396 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 520/68] ; BGH VersR 1969, 747; BGH Urt. v. 22. Januar 1971 - IV ZR 121/69).
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